Verlauf und Akteure
Ab 1542 trieb Christian III. angesichts der baldigen Volljährigkeit seiner Halbbrüder eine Aufteilung der Herzogtümer in der Tradition des Familienerbrechts des Hauses Oldenburg voran. Nachdem Karl V. von Habsburg Christian III. im Frieden zu Speyer als König von Dänemark und Norwegen anerkannt hatte, konnte auf dem Landtag zu Rendsburg am 09.08.1544 die Teilung vollzogen werden. Dabei entstanden verstreut in beiden Herzogtümern liegende, unzusammenhängende Territorien, die in ihrer Steuerkraft vergleichbar sein sollten.
Von Christians Halbbrüdern wählte Adolf I. von Schleswig-Holstein-Gottorf als Stammsitz Schloss Gottorf und neben Besitzungen in Schleswig wie Husum und Apenrade u. a. auch die holsteinischen Ämter Kiel, Oldenburg, Reinbek und Trittau.
Sein Bruder Johann von Schleswig-Holstein-Hadersleben erhielt u. a. die Insel Fehmarn, die Ämter Hadersleben, Rendsburg und Tondern.
Der königliche bzw. Sonderburger Anteil Christians bestand u. a. aus Aero (Ærø) und Norburg sowie den holsteinischen Ämtern Steinburg, Itzehoe, Segeberg, Plön, der geteilten Stadt Oldesloe und dem Kloster Reinfeld.
Die Städte, Klöster und Stifte sowie die Adligen Güter wie Ahrensburg, Borstel, Fresenburg, Höltenklinken, Hoisbüttel, Lasbek, Nütschau, Rethwisch, Schulenburg, Tralau, Wandsbek und Wellingsbüttel standen unter ihrer gemeinschaftlichen Regierung.
Der dritte Halbbruder Friedrich von Schleswig-Holstein wurde als Bischof von Schleswig mit geistlichen Besitzungen abgefunden.
Mit der Landesteilung übernahm jeder Herzog auch die Leitung der Kirche in seinem Gebiet und setzte einen eigenen Generalpropst ein.
Die Verwaltung seiner Gebiete übergab der dänische König einem Statthalter, z. B. 1556 an Heinrich Rantzau, den Erbauer der Herrenhäuser Wandsbek und Nütschau.
Im Oktober 1548 erfolgte die Belehnung mit Holstein durch Karl V. Die Belehnung mit Schleswig durch die dänische Krone verzögerte sich nach Uneinigkeiten über die Bedingungen bis 1580.
Ab 1564 existierte eine Regelung für die Regierung des gemeinschaftlichen Anteils, worunter z. B. das Heer- und Rechtswesen, Gesetzgebung und Steuerbewilligung sowie die Zollerhebung fielen. Jährlich wechselte die Geschäftsführung zwischen den Brüdern.