Verlauf und Akteure
Bei den ab Mitte der 1940er-Jahre begonnenen juristischen Auseinandersetzungen stand die Frage im Mittelpunkt, ob die öffentlich-rechtliche Kreissparkasse Stormarn verpflichtet war, ihre Hamburger Zweigstellen an die privatrechtlichen Hamburger Sparkassen abzugeben. Darüber hinaus wandten sich die Hamburger Sparkassen später gegen die in Schleswig-Holstein bestehende Pflicht, vor Eröffnung einer Sparkassenzweigstelle eine staatliche Genehmigung einzuholen.
Nach Ende der nationalsozialistischen Herrschaft hatte die Kreissparkasse den Übergabevertrag als unwirksam erklärt und sich geweigert, die bei ihr noch verbliebenen Zweigstellen zu übertragen. Dagegen klagten die Hamburger Sparkassen ab 1951 erfolgreich vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht. Berufungen und Revisionen der Kreissparkasse bis vor dem Bundesgerichtshof führten zu einem Auseinandersetzungsvertrag. Darin einigten sich die drei Sparkassen am 15.11.1958 auf die Übertragung der Zweigstellen Wandsbek und Poppenbüttel auf die Haspa sowie Rahlstedt und Wellingsbüttel auf die Neuspar. Die Zweigstelle Sasel verblieb bei der Kreissparkasse. Die Filiale Billstedt war aufgrund einer der Kreissparkasse vorliegenden Genehmigung 1950 neu eröffnet worden. Ferner verpflichteten sich die Vertragspartner, zukünftig keine Filialen auf dem jeweils anderen Territorium einzurichten.
Nach der Kündigung des Auseinandersetzungsvertrags durch die Haspa zum 31.12.1970 eröffnete diese im Januar 1971 eine Zweigstelle in Ahrensburg, ohne zuvor eine nach Landesrecht erforderliche Genehmigung einzuholen. Der sodann von dem aufsichtsführenden schleswig-holsteinischen Innenminister Hartwig Schlegelberger erhobenen Klage wurde stattgegeben, von der Haspa eingelegte Berufung und Revision blieben erfolglos. Noch während des laufenden Gerichtsverfahrens eröffnete die Haspa im schleswig-holsteinischen Umland weitere Filialen – u. a. in Norderstedt – und beantragte hierfür im Mai/Juni 1972 eine vom Landesinnenminister später abgelehnte Genehmigung. Gegen diese Ablehnungsbescheide erhob die Haspa, in der die Neuspar inzwischen aufgegangen war, Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig.
Die ungenehmigten und gerichtlich zu schließenden, aber dennoch fortgeführten Haspa-Zweigstellen in Ahrensburg und Norderstedt dienten der Kreissparkasse Stormarn als Argument, sich der aus dem Norderstedt-Gesetz vom 25.03.1969 folgenden Pflicht zur Abgabe ihrer fünf Zweigstellen an die Kreissparkasse Segeberg zu widersetzen. Der Schleswig-Holsteinische Landtag sah bei dieser Sachlage die gesetzlich vorgesehene Zweigstellenübertragung als nicht durchführbar an und hob 1980 die maßgebliche Gesetzesbestimmung auf.
Das noch anhängige Gerichtsverfahren zum Genehmigungserfordernis bei der Errichtung freier Sparkassen endete mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.1984 und ging zugunsten der Haspa aus. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes für Fragen der Genehmigung von Zweigstellen freier Sparkassen eine Regelungszuständigkeit der Länder.