Geschichte
Seit dem 22.09.1867 wurde in den neu geschaffenen Kreisen das Modell der altpreußischen Kreisverwaltung umgesetzt. Jeder Kreis wurde von einem vom preußischen König ohne Begrenzung der Amtszeit ernannten Landrat geleitet. Dieser führte als Organ der Staatsregierung einerseits die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreis und leitete andererseits als Vorsitzender der Kreisversammlung, ab 1889 des Kreistags und des Kreisausschusses, die Kommunalverwaltung des Kreises.
Der preußische Staat setzte 1867 bewusst auf personelle Kontinuität vor Ort, um den Übergang auf die neuen Verwaltungsstrukturen zu erleichtern. Erster Landrat des Kreises Stormarn war seit 09.03.1868 Wilhelm von Levetzau, der ehemalige Amtmann der landesherrlichen Ämter Reinbek, Trittau und Tremsbüttel. Ihm oblagen weiterhin alle Funktionen der früheren schleswig-holsteinischen Oberbeamten mit Ausnahme der Justiz. Er hatte die Beschlüsse der Kreisversammlung auszuführen und umzusetzen. Bei Überschreiten der Befugnisse durch die Kreispolitiker oder bei Beanstandungen seinerseits konnte der Landrat die Entscheidung der übergeordneten Staatsbehörde einholen.
In den Anfangsjahren des Kreises hatte der Landrat fast ausschließlich Ordnungsaufgaben des preußischen Staates wahrzunehmen, wie Kommunalaufsicht, Polizeiverwaltung, Steuererhebung und Schulaufsicht. Später kamen noch die Armenfürsorge und der Seuchenschutz hinzu. Mit dem Ausbau einer modernen Kreisverwaltung insbesondere nach dem Ersten Weltkrieg erweiterte sich das Aufgabenspektrum des Landrats in den folgenden Jahrzehnten bis heute erheblich.
Mit Einführung der neuen Kreisordnung vom 26.05.1888 erhielt der Kreistag das Vorschlagsrecht für den Landrat, das allerdings im Kreis Stormarn nicht angewandt wurde. Dieser musste seit mindestens einem Jahr im Kreisgebiet wohnen oder Grundbesitz nachweisen. Seine fachlichen Kenntnisse schlossen die Befähigung zum höheren Verwaltungs- und Justizdienst ein. Seine zwei Stellvertreter - die Kreisdeputierten - wählte der Kreistag aus den wahlberechtigten Kreisangehörigen für sechs Jahre.
Das Ende des Ersten Weltkriegs brachte die Absetzung des Landrats Joachim von Bonin; die Errichtung der Weimarer Republik führte zu allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen. 1919 wählte der Stormarner Kreistag mit Friedrich Knutzen erstmals den Landrat. Während des Nationalsozialismus' konnte nach Auflösung des Kreistags 1933 der Kreisausschuss den Landrat empfehlen, was für Stormarn nicht nachweisbar ist. Die Amtszeiten der fünf, teilweise kommissarischen Landräte während der NS-Zeit war geprägt von permanenten Auseinandersetzungen mit der NSDAP-Kreisleitung.
Die britische Militärregierung setzte mit der Verordnung Nr. 21 vom 01.04.1946 die Trennung von Verwaltungs- und politischer Leitung um. Nun übte der Landrat, der kurzfristig zunächst Kreistagspräsident hieß, die Funktion des ehrenamtlichen Vorsitzenden des Kreistags aus (später Kreispräsident/in), während die hauptamtliche Verwaltungsleitung (Ober-)Kreisdirektor hieß. Beide wählte der Kreistag. Erst mit der Kreisordnung vom 01.04.1950 bezeichnete Landrat wieder den leitenden Beamten der Kreisverwaltung. Seine Amtszeit sollte mindestens sechs, höchstens zwölf Jahre betragen. Wilhelm Siegel war der einzige Landrat in Stormarn, der nacheinander beide Ämter ausübte.
Mit der Novellierung der Kreisordnung vom 30.05.1997 sollte der Landrat von den Wahlberechtigten des Kreises für sechs Jahre gewählt werden. Stormarn wählte als erster Kreis in Schleswig-Holstein im März 1998 einen neuen Landrat, Klaus Plöger. Wegen allgemein zu geringer Wahlbeteiligung wurde die Direktwahl 2009 jedoch in Schleswig-Holstein wieder abgeschafft. Seitdem wird der Landrat wieder vom Kreistag gewählt.